Vorzeitige Beendigung des Reisevertrages

Grundsätzlich steht es dem Reisenden frei, sich jederzeit vor Reisebeginn ohne Begründung vom Vertrag zu lösen. Der Rücktritt beseitigt rückwirkend den Reisevertrag, so dass der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis verliert. Dieser ist jedoch berechtigt, statt des Reisepreises eine angemessene Entschädigung zu verlangen. In der Praxis sind die entsprechenden Stornosätze in der Regel den Allgemeinen Reisebedingungen der Reiseveranstalter zu entnehmen.

Überdies kann der Reisende auch bei einer Preisänderung um mehr als 8 % oder bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung vom Reisevertrag zurücktreten (§§ 651f, 651g BGB).

  Kündigungsrecht bei erheblichen Mängeln

Wird die Urlaubsreise aufgrund eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt oder dem Reisenden subjektiv nicht zumutbar, ist dieser berechtigt, den Reisevertrag zu kündigen. Eine Stornoentschädigung kann der Reiseveranstalter dabei nicht verlangen. Der Reisemangel muss jedoch ein besonderes Gewicht erreichen und die Reise als Ganzes entwerten.

Von einer erheblichen Beeinträchtigung der Gesamtreise ist grundsätzlich dann auszugehen, sofern eine Reiseleistung überhaupt nicht erbracht wird. Auch erheblicher Verkehrslärm sowie ständiger Baulärm können regelmäßig einen Kündigungsgrund darstellen. Die Unterbringung in einem unzumutbaren bzw. weit entfernten Ersatzhotel kann ebenfalls zur Kündigung des Reisevertrages berechtigen.

Vor Ausübung des Kündigungsrechts muss dem Reiseveranstalter jedoch zunächst eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt werden, um den Reisemangel beseitigen zu können.

  Rücktritt wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände

Treten vor Reisebeginn unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auf, die die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen, können sowohl der Reisende als auch der Reiseveranstalter vom Reisevertrag zurücktreten.

Liegen unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vor und wird die Pauschalreise durch den Veranstalter abgesagt bzw. vom Reisenden storniert, kann der Veranstalter keine Stornkosten verlangen. Vielmehr ist der Veranstalter verpflichtet, den Reisepreis unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach erfolgtem Rücktritt an den Reisenden zurückzuerstatten. Einen Reisegutschein muss der Reisende nicht akzeptieren, vielmehr steht ihm ein Rückzahlungsanspruch zu.

Besondere Praxisrelevanz erfuhr die Vorschrift im Rahmen der weltweiten Corona-Pandemie, als zahlreiche Reisen durch die Reiseveranstalter abgesagt werden mussten.




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